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Wirtschaft
Desk Wirtschaft · · Zusammenfassung 30 s · Artikel 3 Min.
In Deutschland unterliegen Paare ohne individuellen Ehevertrag automatisch der Zugewinngemeinschaft – einem Güterregime, das bei Scheidung die während der Ehe angesammelten Gewinne vorsieht, auf Basis des Zugewinnausgleichs. Dieser Ausgleichsmechanismus kann einen Ehegatten zwingen, erhebliche Summen an den anderen zu zahlen. Auch die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften werden bei Scheidung durch den Versorgungsausgleich aufgeteilt. Familienrechtsexperten erklären die damit verbundenen Risiken und zeigen auf, welche Klauseln in einem maßgeschneiderten Vertrag vorgesehen werden sollten.
In Deutschland unterliegen alle Paare, die ohne individuellen Ehevertrag heiraten, automatisch der Zugewinngemeinschaft – einem Güterregime, das eine Vermögenstrennung während der Ehe mit einem Ausgleich der angesammelten Gewinne bei der Auflösung kombiniert. Schenkungen und Erbschaften sind von diesem Ausgleich ausgenommen, so Handelsblatt.
Diese Aufteilung erfolgt über den Zugewinnausgleich, einen Ausgleichsmechanismus für Vermögensgewinne in der Ehe: Der Ehegatte mit dem größeren Vermögenszuwachs zahlt dem anderen die Hälfte der Differenz. Der Wertzuwachs bei einer vor der Ehe gekauften Immobilie oder der Wert von Anteilen an einem florierenden Unternehmen werden ebenfalls in diese Berechnung einbezogen.
Die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften werden ebenfalls bei Scheidung aufgeteilt – durch den Versorgungsausgleich, einen automatischen Ausgleich der Rentenansprüche während der Ehendauer. Zusätzlich kann eine Altersvorsorgeunterstützung nach der Trennung hinzukommen.
Ein konkretes Beispiel verdeutlicht das Risiko: Wenn das Vermögen einer Frau während der Ehe von 100.000 auf 300.000 Euro steigt, muss sie 100.000 Euro an ihren Ex-Mann zahlen – die Hälfte des Gewinns von 200.000 Euro.
Wenn das Anfangsvermögen nicht am Hochzeitstag dokumentiert wird, setzt das Gericht null Euro als Berechnungsgrundlage an – dadurch muss mehr mit dem Ex-Partner geteilt werden, erklärt Eva Becker, Fachanwältin für Familienrecht in Berlin.
Ein Ehevertrag ist in den meisten Fällen eine modifizierte Zugewinngemeinschaft. Eva Becker erläutert, dass fast alles darin geregelt werden kann – vorausgesetzt, ein Partner wird nicht völlig benachteiligt. Ein zu einseitig gestalteter Vertrag kann als sittenwidrig bezeichnet und vom Gericht annulliert werden.
Einen Ehegatten vollständig vom Versorgungsausgleich auszuschließen, ohne jegliche finanzielle Entschädigung zu bieten, würde einen Vertrag dieser Ungültigkeit aussetzen.
Die häufigsten Klauseln schließen Gesellschaftsanteile oder nicht gemeinsam erworbene Immobilien vom Zugewinnausgleich aus. Auch Unterhaltsverpflichtungen nach Trennung, die über gesetzliche Mindestsätze hinausgehen, können darin vorgesehen sein – besonders bei Paaren mit Kindern.
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Immer mehr gut ausgebildete und berufstätige Frauen wünschen sich Eheverträge, um Kompensationen für eine Reduktion ihrer Erwerbstätigkeit zur Kinderbetreuung zu regeln – insbesondere durch Unterhaltszahlungen.
Hannah-Silvia Heise, Notarin in Darmstadt, empfiehlt, eine ausführliche Präambel in den Vertrag aufzunehmen. Diese dokumentiert die geplante ursprüngliche Aufteilung zwischen bezahlter Arbeit und Carearbeit – unbezahlte Betreuungsarbeit (Kinderbetreuung, Haushaltsaufgaben) – um im Scheidungsfall darauf verweisen zu können, falls die tatsächliche Praxis abgewichen ist.
Um sich vor Schulden des Ehegatten zu schützen, ist kein Ehevertrag erforderlich: Solange die Partner keinen gemeinsamen Kredit aufnehmen und sich nicht gegenseitig als Bürgen verpflichten, bleibt jeder für seine eigenen Schulden verantwortlich. Diese Schulden wirken sich jedoch auf die Berechnung des Zugewinnausgleichs aus.
Daten über die Kosten eines Ehevertrags und den Anteil der Paare, die in Deutschland einen abschließen, sind in den verfügbaren Informationen nicht enthalten. Auch die genauen Verfahrensmodalitäten, um eine sittenwidrig befundene Klausel vor Gericht anzufechten, werden nicht detailliert erläutert.
Das gesetzliche Regime der Zugewinngemeinschaft gilt automatisch. Bei einer Scheidung werden die während der Ehe angesammelten Gewinne durch den Zugewinnausgleich aufgeteilt, ebenso wie die Rentenanwartschaften durch den Versorgungsausgleich.
Wenn das Anfangsvermögen nicht nachgewiesen wird, setzt das Gericht 0 € als Berechnungsgrundlage an. Dies erhöht mechanisch den Betrag, der im Fall einer Scheidung an den Ex-Partner zu zahlen ist.
Fast alles, vorausgesetzt, ein Partner wird nicht völlig benachteiligt. Eine Klausel, die einen Ehegatten völlig von seinen Rentenansprüchen ausschließt, ohne ihn zu entschädigen, kann von einem Gericht aufgehoben werden.
Nein. Es genügt, keinen gemeinsamen Kredit aufzunehmen und sich nicht gegenseitig zu verbürgen. Die Schulden des Partners beeinflussen jedoch die Berechnung des Zugewinnausgleichs.
Um Kompensationen für eine Reduktion ihrer Erwerbstätigkeit wegen Kinderbetreuung zu regeln, mit Unterhaltszahlungen, die über gesetzliche Mindestsätze hinausgehen, falls es zur Scheidung kommt.