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Wirtschaft
Desk Wirtschaft · · Zusammenfassung 30 s · Artikel 2 Min.
In Deutschland ist der durchschnittliche monatliche Eigenanteil für Bewohner von Pflegeheimen zum 1. Juli 2026 auf 3.364 Euro pro Monat gestiegen – ein Anstieg von 256 Euro gegenüber dem Vorjahr laut dem vdek, dem Bundesverband der Ersatzkassen. Diese Summe umfasst Pflege, Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten der Einrichtung. Wenn ein Bewohner seinen Aufenthalt nicht mehr finanzieren kann, sieht das deutsche Recht mehrere Hilfsleistungen vor, darunter die Hilfe zur Pflege, die unter bestimmten Bedingungen vom Sozialamt gezahlt wird.
Zum 1. Juli 2026 beträgt die durchschnittliche monatliche Eigenleistung der Bewohner von Pflegeheimen in Deutschland 3.364 Euro im ersten Jahr des Aufenthalts, nach einer Analyse des Verband der Ersatzkassen (vdek), dem Bundesverband, der die Ersatzkassen in Deutschland vertritt. Dieser Betrag entspricht einem Anstieg um 256 Euro gegenüber dem Vorjahr.
Diese Eigenleistung beschränkt sich nicht nur auf die eigentliche Pflege – sie umfasst auch Unterkunft, Verpflegung und die Investitionskosten der Einrichtung.
Wenn ein Bewohner diese Kosten nicht mehr tragen kann, kann er Hilfe zur Pflege – eine Sozialhilfe für Pflegebedürftige – beim zuständigen Sozialamt (kommunale Sozialhilfebehörde) beantragen, das dann die Kosten der Einrichtung übernimmt.
Das Sozialamt greift erst ein, nachdem das persönliche Vermögen des Bewohners aufgebraucht ist. Eine einzelne Person kann jedoch 10.000 Euro als Schonvermögen (geschütztes Vermögen, das die Behörde nicht beanspruchen darf) behalten, laut der Verbraucherzentrale, einer deutschen Verbraucherschutzorganisation.
Sie empfiehlt, den Antrag so bald wie möglich einzureichen: Die Leistungen werden nur ab dem Antragseingang gewährt und niemals rückwirkend.
Wenn Hilfe zur Pflege gewährt wird, prüft das Sozialamt auch die finanzielle Situation der Kinder des Bewohners. Nur diejenigen mit einem Jahresbruttoeinkommen von über 100.000 Euro sind verpflichtet zu zahlen, unter dem Titel Elternunterhalt (gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme an den Unterkunftskosten eines pflegebedürftigen Elternteils).
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Bei kleineren finanziellen Lücken können Bewohner Wohngeld (Wohnbeihilfe) bei der Wohngeldbehörde beantragen. Der Leiter der Einrichtung kann dies auch tun, wenn er eine entsprechende Vollmacht hat.
Drei Bundesländer bieten darüber hinaus das Pflegewohngeld an, eine Zulage, die die Investitionskosten, die von Einrichtungen berechnet werden, teilweise oder vollständig deckt: Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern.
Die verfügbaren Daten beziehen sich ausschließlich auf die Kosten des ersten Jahres im Pflegeheim. Die Entwicklung der Gebühren für die folgenden Jahre wird in den konsultierten Quellen nicht angegeben.
Dieser Betrag umfasst die Pflegeleistung sowie Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten der Einrichtung.
Es ist möglich, Hilfe zur Pflege beim Sozialamt zu beantragen. Dieses greift nach Aufbrauch des persönlichen Vermögens ein, mit Ausnahme des Schonvermögens (10.000 Euro für eine einzelne Person). Der Antrag sollte zügig eingereicht werden: Leistungen werden niemals rückwirkend gewährt.
Nur wenn ihr Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt. Unterhalb dieser Schwelle gilt die Elternunterhalt nicht.
Das Pflegewohngeld ist eine Zulage, die die Investitionskosten des Pflegeheims teilweise oder vollständig deckt. Es ist nur in Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern verfügbar.