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Schweiz
Desk Schweiz · · Zusammenfassung 30 s · Artikel 3 Min.
Das Bundesgericht – höchste Gerichtsbarkeit der Schweiz – bestätigte am 8. Juni 2026 mit Urteil 1C_85/2026 die Verurteilung eines Genfer Vermieters. Dieser hatte die Jahresmiete einer 173-m²-Wohnung nach Sanierungsarbeiten von 2017, die ohne vorherige Genehmigung durchgeführt wurden, vervierfacht: von 16.872 CHF auf 69.600 CHF pro Jahr. Sein Argument, es handele sich um ein «Luxuslogis», wurde auf allen Instanzen abgelehnt. Der Vermieter muss 193.609 CHF an die Mieter erstatten und eine Geldbuße von 32.000 CHF zahlen.
Das Bundesgericht – höchste Gerichtsbarkeit der Schweiz – erließ am 8. Juni 2026 das Urteil 1C_85/2026 und bestätigte die vollständige Verurteilung eines Genfer Vermieters laut Le Temps.
Die betreffende Wohnung, 1925 in Genf erbaut, umfasst 173 m² und hat 6,5 Zimmer. Ihre Jahresmiete stieg von 16.872 CHF auf 69.600 CHF infolge von Küchen- und Badezimmersanierungen, die 2017 ohne vorherige Genehmigung durchgeführt wurden.
2021, nachdem die Mieter erfuhren, dass die Arbeiten nicht genehmigt worden waren, forderten sie eine Erstattung von 142.400 CHF. Der Vermieter lehnte ab und argumentierte, dass die Wohnung ein «Luxuslogis» sei, das von den Kontrollauflagen befreit sei.
Nach Genfer Kantonsrecht ist die Bezeichnung «Luxuslogis» – die ein Objekt von Genehmigungspflichten und Mietkontrollen befreit – auf Wohnungen mit mindestens 7 Zimmern beschränkt. Ein Kämmerlein von 6 m² oder weniger zählt als halbes Zimmer. Die betreffende Wohnung hatte nur 6,5 Zimmer.
Das Kantonale Wohnungsamt – eine Behörde des Kantons Genf, die für die Anwendung der kantonalen Wohngesetzgebung zuständig ist – überprüfte die Zimmerzählung und wies das Argument zurück: 6,5 Zimmer, unter der gesetzlichen Schwelle von 7.
Das Amt für Raumplanung – eine Abteilung der Genfer Kantonsverwaltung, unter die das Kantonale Wohnungsamt fällt – ordnete einen neuen, konformen Mietvertrag an, verurteilte den Vermieter zur Erstattung von 193.609 CHF und verhängte gegen ihn eine Geldbuße von 42.500 CHF.
Das Verwaltungsgericht Genf bestätigte die vollständige Erstattung, reduzierte aber die Geldbuße auf 32.000 CHF. Das Bundesgericht bestätigte anschließend das Urteil in vollem Umfang.
Das Genfer Gesetz über Abrisse, Umbauten und Renovierungen von Wohnhäusern (LDTR) macht alle Renovierungen, die über einfache Instandhaltungsarbeiten hinausgehen, genehmigungspflichtig und legt die nach Arbeiten zulässige Höchstmiete fest. Diese Regelung soll verhindern, dass Vermieter Renovierungen als Hebel nutzen, um Mieter mit bescheidenem Einkommen zu verdrängen oder unangemessene Mieterhöhungen durchzusetzen.
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Das Urteil des Bundesgerichts präzisiert nicht, ob die Mieter, die das Verfahren eingeleitet haben, zum Zeitpunkt der Urteilsfällung noch in der Wohnung wohnten. Die Identität der Parteien ist in den verfügbaren Informationen nicht öffentlich gemacht.
Das Genfer Gesetz über Abrisse, Umbauten und Renovierungen von Wohnhäusern (LDTR) verpflichtet jeden Vermieter, vor Renovierungsarbeiten, die über einfache Instandhaltung hinausgehen, eine vorherige Genehmigung zu beantragen. Es legt auch eine Höchstmiete nach Arbeiten fest. Wohnungen mit mindestens 7 Zimmern, die als «Luxuswohnungen» eingestuft sind, sind von diesen Kontrollen befreit.
Die Wohnung hat nur 6,5 Zimmer, wobei ein Kämmerlein von 6 m² gemäß Kantonsrecht als halbes Zimmer zählt. Sie liegt also unter der Schwelle von 7 Zimmern, die für die Befreiung von LDTR-Kontrollen erforderlich ist.
Der Vermieter muss 193.609 CHF an seine Mieter als Erstattung überzahlter Mieten zahlen und eine Verwaltungsbuße von 32.000 CHF zahlen, wie vom Urteil BG 1C_85/2026 vom 8. Juni 2026 bestätigt.
2021 erfuhren die Mieter, dass die 2017 durchgeführten Renovierungsarbeiten nie eine vorherige Genehmigung erhalten hatten, und griffen an die kantonalen Behörden, um die Erstattung überzahlter Mieten zu fordern.
Ja. Das Bundesgericht ist die höchste Gerichtsbarkeit der Schweiz; seine Urteile sind endgültig und können keine weiteren Rechtsmittel unterliegen.